RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

E1E
E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

11992E030 EGV Art30;
11992E036 EGV Art36;
61978CJ0120 Cassis de Dijon VORAB;
61984CJ0178 Kommission / Deutschland;
61984CJ0247 Motte VORAB;
61984CJ0304 Claude Muller VORAB;
LMG 1975 §9;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach § 9 LMG 1975 muss, um dem Gemeinschaftsrecht nicht zu widersprechen (vgl die Urteile des EuGH vom 20.Februar 1979, Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon; Slg 1979, 649), vom 12.März 1987, Rechtssache 178/84 (REINHEITSGEBOT FÜR BIER; Slg 1987, 1227), vom 10. Dezember 1985, Rechtssache 247/84 (Motte; Slg 1985, 3887), vom 6. Mai 1986, Rechtssache 304/84 (Muller; Slg 1986, 1511)), den Anforderungen eines leicht zugänglichen Verfahrens entsprechen. Der EuGH hat aber in keinem der zitierten Urteile eine bestimmte Tage umfassende Frist festgeschrieben. Der EuGH spricht vielmehr lediglich davon, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, welches innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Mit gutem Grund vermeidet der EuGH die Festschreibung einer für alle Verfahren gültigen Frist, hängt doch die Angemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich von den Umständen des jeweiligen Falles oder der jeweiligen Fallgruppe ab, da diese Umfang und Schwierigkeitsgrad des Ermittlungsverfahrens und damit dessen Dauer bestimmen. Der Umstand, dass es Sache des Antragstellers ist, sich bereits vor Anmeldung eines Verzehrproduktes um die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu kümmern, ist keine Zugangshürde für das Zulassungsverfahren, die mit einem leicht zugänglichen Verfahren in Widerspruch steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;
EuGH 684J0178 Kommission - BRD Reinheitsgebot Bier;
EuGH 684J0247 Motte VORAB;
EuGH 684J0304 Claude Muller VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100250.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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