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E1ENorm
11992E030 EGV Art30;Rechtssatz
Das Verfahren zur Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach § 9 LMG 1975 muss, um dem Gemeinschaftsrecht nicht zu widersprechen (vgl die Urteile des EuGH vom 20.Februar 1979, Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon; Slg 1979, 649), vom 12.März 1987, Rechtssache 178/84 (REINHEITSGEBOT FÜR BIER; Slg 1987, 1227), vom 10. Dezember 1985, Rechtssache 247/84 (Motte; Slg 1985, 3887), vom 6. Mai 1986, Rechtssache 304/84 (Muller; Slg 1986, 1511)), den Anforderungen eines leicht zugänglichen Verfahrens entsprechen. Der EuGH hat aber in keinem der zitierten Urteile eine bestimmte Tage umfassende Frist festgeschrieben. Der EuGH spricht vielmehr lediglich davon, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, welches innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Mit gutem Grund vermeidet der EuGH die Festschreibung einer für alle Verfahren gültigen Frist, hängt doch die Angemessenheit der Verfahrensdauer wesentlich von den Umständen des jeweiligen Falles oder der jeweiligen Fallgruppe ab, da diese Umfang und Schwierigkeitsgrad des Ermittlungsverfahrens und damit dessen Dauer bestimmen. Der Umstand, dass es Sache des Antragstellers ist, sich bereits vor Anmeldung eines Verzehrproduktes um die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu kümmern, ist keine Zugangshürde für das Zulassungsverfahren, die mit einem leicht zugänglichen Verfahren in Widerspruch steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 678J0120 Cassis de Dijon VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100250.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017