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31/03 Bundeshaftung AnleihenNorm
BWG 1993 §27 Abs5;Rechtssatz
Ist das Unternehmen nicht in die Anlage zum ÖIAGG aufgenommen worden und besteht daher für dieses auch keine Haftung des Bundes iSd ÖIAG-AnleiheG 1975, so liegt keine Großveranlagung iSd § 27 Abs 6 Z 2 BWG 1993 vor, die vom Anwendungsbereich des § 27 Abs 5 BWG 1993 ausgenommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010