RS Vwgh 1999/3/22 97/17/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Stmk 1968 §6a Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/22 97/17/0230 1 (hier: Wurde für das ursprüngliche Gebäude kein Beitrag entrichtet, ist die Anwendung der Befreiungsvorschrift unabhängig davon ausgeschlossen, ob es sich um eine "Wiedererrichtung" - mit oder ohne Änderung des Verwendungszweckes - handelt; Hinweis E VfGH 4.3.1997, G 1268/95).

Stammrechtssatz

Die Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 kommt nur dann zum Tragen, wenn bereits für das ursprüngliche Gebäude ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde. Eine Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 6a Abs 2 letzter Satz Stmk BauO 1968 ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine "Wiedererrichtung" eines bisher auf demselben Grundstück, jedoch an anderer Stelle, bestehenden Gebäudes mit gleichem Verwendungszweck handelt, wenn für dieses Grundstück noch nie ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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