RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0420

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

61992CJ0315 Clinique Estee Lauder VORAB;
61996CJ0210 Springenheide Tusky VORAB;
AVG §52;
LMG 1975 §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Anbringung der Worte DAS GESUNDE PLUS auf der Verpackung des grünen Hafertees erweckt auch für den aufgeklärten durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, dass das Produkt im Vergleich zu anderen vergleichbaren Produkten besondere gesundheitsfördernde Eigenschaften aufweist, obwohl alle VERGLEICHBAREN Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. Ob es sich bei dieser Angabe (auch) um eine Marke handelt, ändert an diesem Eindruck nichts. In der CLINIQUE-Entscheidung (Slg 1994 I-0317) und im Urteil vom 16.Juli 1998, C-210/96 (Springenheide Tusky ) hat der EuGH ausgesprochen, dass dann, wenn das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten hat, zu beurteilen, ob eine Angabe irreführen kann, das Gemeinschaftsrecht es dem nationalen Gericht nicht verbietet, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln. Dass ein Gutachten oder eine Verbraucherbefragung zwingend durchzuführen wäre, hat der EuGH hingegen nicht ausgesprochen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0315 Clinique - Estee Lauder VORAB;
EuGH 696J0210 Springenheide Tusky VORAB

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100420.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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