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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E030 EGV Art30;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Die Bezeichnung eines als Verzehrprodukt angemeldeten Produkts als Gesundheitstrank ist wegen der Allgemeinheit ihrer Aussage geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irre zu führen; solcherart verstößt sie jedoch gegen Art 2 Abs 1 lit a der Richtlinie 79/112/EWG.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991J0267 Keck Mithouard VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GesundheitstrankGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 GesundheitstrankEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100326.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011