RS Vwgh 1999/3/22 98/17/0192

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101;
BAO §246 Abs1;
BAO §257;
LAO Slbg 1963 §187;
LAO Slbg 1963 §196;
LAO Slbg 1963 §75;

Rechtssatz

Entspricht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid nicht den Erfordernissen des § 75 Slbg LAO, so tritt der Bescheid jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Das Berufungsrecht steht nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist. Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen, bereits in Anspruch genommenen Schuldners beitreten (Hinweis E 24.5.1995, 94/17/0320, 0321). Die Erhebung einer Berufung durch einen Miteigentümer, an den der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht ergangen war, ist nicht zulässig (Hinweis E 17.8.1998, 98/17/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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