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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Formgebrechen ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0058 und 6.5.1996, 95/10/0273).
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100407.X01Im RIS seit
11.07.2001