RS Vwgh 1999/3/22 98/10/0407

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Was unter einem Formgebrechen schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Formgebrechen ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0058 und 6.5.1996, 95/10/0273).

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100407.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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