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19/05 MenschenrechteNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Art 4 Abs 1 siebentes ZPMRK gebietet die Annahme einer unechten Idealkonkurrenz in der Erscheinungsform der stillschweigenden Subsidiarität des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 gegenüber § 168 Abs 1 StGB (Hinweis E VfGH 19.6.1998, G 275/96), woraus folgt, dass eine Bestrafung nach der erstgenannten Norm dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach der zweitgenannten Bestimmung strafbar gemacht hat. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primär heranzuziehenden Tatbestand infolge Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung) könnte nicht die Anwendbarkeit des subsidiären Straftatbestandes (neu) begründen, handelt es sich bei dieser Form der Konkurrenz doch um die Verdrängung des subsidiären Tatbestandes durch den vorrangig anzuwendenden (vgl die Formulierung des § 30 Abs 2 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170134.X02Im RIS seit
11.07.2001