RS Vwgh 1999/3/23 96/19/1229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite impl;
SDG 1975 §2 Abs2 Z2 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2941 E 23. März 1999

Rechtssatz

Der Bf hat ein Gutachten unter ausdrücklicher Berufung auf seine Funktion als allgemein beeideter Sachverständiger zur Frage der (Herstellung der) Standfestigkeit einer Stützmauer erstattet. Das fragliche Gutachten trug im Briefkopf den Namen und die Adresse des als allgemein beeideter Sachverständiger bezeichneten Bf, war mit der Überschrift "Gutachten" und einem falschen Rundsiegel versehen und wurde vom Bf eigenhändig gefertigt. Daraus musste der unbefangene Leser desselben wohl den Schluss ziehen, der Bf sei in jenem Bereich allgemein beeidet, von dem sein Gutachten handelt. Er wollte einen solchen Eindruck jedenfalls durch die Textierung des Kopfes des Gutachtens durchaus bewusst herbeiführen. Der Inhalt des Gutachtens betraf Sicherungsmaßnahmen, die nach einer nicht dem Einreichplan entsprechenden Errichtung einer Stützmauer zur Herstellung der Standsicherheit derselben notwendig geworden waren; dem Bf war nicht unbekannt, dass dieses Gutachten bei einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen könnte. Schließlich wurde auf Grundlage dieses - der Baubehörde vorgelegten und vom bautechnischen Amtssachverständigen offenbar inhaltlich übernommenen - Gutachtens der (mittlerweile durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder außer Kraft getretene) Bescheid der Baubehörde erster Instanz erlassen. Das vorliegende Verhalten, selbst wenn es auch auf einem Rechtsirrtum beruht haben sollte, muss in Anbetracht der sehr bedeutsamen Rolle, die einem Sachverständigen in der Rechtspflege zukommt, und der Erwartung an ein hohes Maß von Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke und Pflichtbewusstsein, welches auch eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung des Umfanges seiner Befugnisse, als allgemein beeideter Sachverständiger tätig zu werden, voraussetzt, als Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SVDolmG gewertet werden, zumal ein solches Verhalten geeignet ist, die Integrität eines Sachverständigen nicht nur in den Augen der rechtsuchenden Bevölkerung, sondern auch der entscheidenden Gerichte bzw Behörden zu erschüttern. Da es bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit darauf ankommt, dass das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8915 A/1975, ergangen zur Frage der Aufnahme in die Verteidigerliste), ist die Vertrauenswürdigkeit des Bf nicht mehr gegeben. Gänzlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob des fragliche Gutachten inhaltlich richtig war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191229.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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