RS Vwgh 1999/3/23 98/14/0147

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 4 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140147.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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