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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub gem § 56 Abs 2 FrG 1997 zuständigen Behörde ist es aufgrund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen; davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 56 Abs 2 FrG 1997 auch zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 57 Abs 1 und § 57 Abs 2 FrG 1997 genannten Gefahren nicht vorliegen (Hinweis E 24 .04. 1998, 98/21/0123, ergangen zur gleich lautenden Bestimmung des § 36 Abs 2 FrG 1993).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210491.X02Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013