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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verneinung der Abzugsfähigkeit eines ausschüttungsbedingten Veräußerungsverlustes im Zusammenhang mit Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds iS einer Befreiungsbestimmung für Investmentfonds; keine Anwendbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abschreibung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Erträgen aus solchen Beteiligungen und Ausschüttungen von Anteilen an InvestmentfondsRechtssatz
Selbst wenn man nämlich, etwa im Sinne des Erkenntnisses VwSlg 6637 (F)/1991, davon ausgeht, dass bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Beteiligungsertrag und dem Wert der Beteiligung besteht (und daher - im Sinne des zitierten Erkenntnisses - das Abzugsverbot des §17 KStG 1966 (der im Wesentlichen dem §12 Abs2 KStG 1988 entspricht) der Abschreibung einer Beteiligung auf ihren niedrigeren Teilwert auch bei Vorliegen einer (Schachtel)Beteiligung, bei der die Beteiligungserträge bei der empfangenden Gesellschaft gemäß §10 KStG steuerfrei sind, nicht entgegensteht), bedeutet das nicht, dass für Erträge eines Kapitalanlagefonds (die gemäß §23 Abs1 InvestmentfondsG beim Anteilinhaber insoweit nicht steuerpflichtig sind, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten) im Verhältnis zum Wert dieses Anteiles (nach einer Ausschüttung) - aus der Sicht des Gleichheitssatzes - das Gleiche gelten müsste.
Es ist auch gerechtfertigt, bei Anwendung des §12 Abs2 KStG in der Weise zu differenzieren, dass bei Anteilen an einem Kapitalanlagefonds ein "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen der - teilweise steuerbefreiten - Ausschüttung und einem - eben "ausschüttungsbedingten" - Wertverlust des Anteiles als bestehend angenommen wird, zwischen - allenfalls körperschaftssteuerbefreiten - Erträgen aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und einem Verlust bei der Veräußerung der Beteiligung nach erfolgter Gewinnverteilung dagegen nicht.
Kein Eingehen auf Beschwerdevorbringen zu VwGH E v 21.11.95, Zl 95/14/0035.
Schlagworte
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Ausgaben nichtabzugsfähigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B571.1996Dokumentnummer
JFR_10018783_96B00571_01