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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Pyhra wies mit Bescheid vom 10. April 2002 ein Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß §11 Niederösterreichische Bauordnung 1996 auf Erklärung eines
1.230 m² großen Teiles des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes Nr. 355, KG Heuberg, zum Bauplatz ab, da die betreffende Grundfläche im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Pyhra als "Grünland - Landwirtschaft" gewidmet sei. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pyhra gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 6. September 2002 keine Folge. Die Niederösterreichische Landesregierung wies die gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2003 unter Verweis auf die Grünlandwidmung des Grundstückes ebenfalls als unbegründet ab.
2. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die Niederösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Die Marktgemeinde Pyhra legte die Verordnungsakten vor, erstattete jedoch keine Äußerung.
II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Dezember 2004, B716/03-9, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Marktgemeinde Pyhra, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, Beschlüsse des Gemeinderates der Marktgemeinde Pyhra vom 30. Mai 1995 und vom 27. September 1995, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. November 1995, Z R/1-R-476/024, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 1995 bis 12. Jänner 1996, soweit damit für das Grundstück Nr. 355, KG Heuberg, die Widmung "Grünland - Landwirtschaft" festgelegt wird, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2005, protokolliert zu V2/05, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung in dem in Prüfung gezogenen Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B716.2003Dokumentnummer
JFT_09949684_03B00716_00