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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E052 EGV Art52;Rechtssatz
Hat der Gemeinschaftsangehörige im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine gemäß § 6 BefNwV Reisebürogewerbe 1993 iVm der Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1982, RL 82/470/EWG, für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeit in bezug auf die in Österreich erforderlichen Voraussetzungen zumindest mehrjährige Tätigkeit nicht ausgeübt, vermag er sich auch nicht mit Erfolg auf die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf den beabsichtigten Liegenschaftserwerb zu stützen (hier: Errichtung und Betrieb einer Touristikagentur).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020209.X03Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011