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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303;Rechtssatz
Wird ein Bescheid neuerlich auf dieselben Wiederaufnahmsgründe gestützt, wird die von der Abgabenbehörde zu beachtende Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide unter Missachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" verletzt. Die neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens muss aus anderen Gründen verfügt werden. Sonst würde eine entschiedene "Sache" vorliegen. Was "Sache" ist, orientiert sich am Wiederaufnahmsgrund (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997140069.X01Im RIS seit
21.02.2002