RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 impl;
BauO NÖ 1976 §8 Abs3;
BauO NÖ 1996 §73 Abs3;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Als anhängig geblieben wird ein Baubewilligungsverfahren nur dann anzusehen sein, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektsmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050215.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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