Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8 impl;Rechtssatz
Als anhängig geblieben wird ein Baubewilligungsverfahren nur dann anzusehen sein, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektsmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050215.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009