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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Kostenvorschreibung an den Eigentümer eines von einem Vorhaben (hier) gemäß § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 und eines von einem Vorhaben gemäß § 92 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1976 betroffenen Grundstückes im Bauland kann nicht auf § 13 Abs 8 NÖ BauO 1976 gestützt werden, weil diese Gesetzesstelle nur die Bemessung der Entschädigung und der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe zum Gegenstand hat. Im Beschwerdefall kann sich die Baubehörde bezüglich des von ihr eingeholten Vermessungsplanes auch nicht auf § 76 Abs 1 AVG stützen, weil diese Urkunde nur für die von Amts wegen vorzunehmende und daher auf Kosten der Baubehörde durchzuführende Festsetzung der Straßenfluchtlinien gemäß § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050211.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009