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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-14;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 9.12.1998, G 134/98 und G 237/98, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 118 Abs 9 letzter Satz der NÖ BauO 1976, LGBl 8200-14, verfassungswidrig war und dass die verfassungswidrige Bestimmung auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl 96/05/0020 (nunmehr: 99/05/0035) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Da die belangte Behörde ihre abweisende Vorstellungsentscheidung ausschließlich auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung gestützt hatte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050035.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009