RS Vwgh 1999/3/23 99/05/0035

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-14;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 9.12.1998, G 134/98 und G 237/98, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 118 Abs 9 letzter Satz der NÖ BauO 1976, LGBl 8200-14, verfassungswidrig war und dass die verfassungswidrige Bestimmung auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl 96/05/0020 (nunmehr: 99/05/0035) anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Da die belangte Behörde ihre abweisende Vorstellungsentscheidung ausschließlich auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung gestützt hatte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050035.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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