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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435Rechtssatz
Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die Mutwilligkeit desselben indizieren, so ist - anders als in Fällen, in denen kein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens besteht - seine Abweisung nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019