RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die Mutwilligkeit desselben indizieren, so ist - anders als in Fällen, in denen kein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens besteht - seine Abweisung nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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