Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn - auch wenn ihm von der Behörde zunächst irrtümlich die Parteistellung nicht zuerkannt worden ist - durch die für die Bauverhandlung nach § 32 OÖ BauO 1994 gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag gemäß § 28 OÖ BauO 1994 anzuschließenden Urkunden) vermittelt (Hinweis E 17.11.1987, 83/05/0024, E 20.8.1992, 92/06/0094, und E 8.11.1994, 93/04/0079). Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies gemäß § 41 Abs 2 AVG bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben. Insoweit steht daher jedem Beteiligten gemäß § 8 AVG das Recht der Kenntnisnahme des zu verhandelnden beantragten Vorhabens zu. Will daher ein übergangener Nachbar im Sinne des § 33 OÖ BauO 1994 verhindern, dass die Jahresfrist ungenützt verstreicht, ist er verhalten, fristgerecht nachträglich die ihm erforderlich erscheinenden Einwendungen im Rechtssinne zu erheben (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Hiefür ist er berechtigt, sich bei der Behörde die erforderlichen Informationen im oben aufgezeigten Umfang durch Einsichtnahme in die Bekanntmachung, den Antrag und die im § 28 OÖ BauO 1994 aufgezählten Urkunden zu verschaffen.
Schlagworte
BeteiligterBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050217.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009