RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §32;
BauO OÖ 1994 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn - auch wenn ihm von der Behörde zunächst irrtümlich die Parteistellung nicht zuerkannt worden ist - durch die für die Bauverhandlung nach § 32 OÖ BauO 1994 gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag gemäß § 28 OÖ BauO 1994 anzuschließenden Urkunden) vermittelt (Hinweis E 17.11.1987, 83/05/0024, E 20.8.1992, 92/06/0094, und E 8.11.1994, 93/04/0079). Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies gemäß § 41 Abs 2 AVG bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben. Insoweit steht daher jedem Beteiligten gemäß § 8 AVG das Recht der Kenntnisnahme des zu verhandelnden beantragten Vorhabens zu. Will daher ein übergangener Nachbar im Sinne des § 33 OÖ BauO 1994 verhindern, dass die Jahresfrist ungenützt verstreicht, ist er verhalten, fristgerecht nachträglich die ihm erforderlich erscheinenden Einwendungen im Rechtssinne zu erheben (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Hiefür ist er berechtigt, sich bei der Behörde die erforderlichen Informationen im oben aufgezeigten Umfang durch Einsichtnahme in die Bekanntmachung, den Antrag und die im § 28 OÖ BauO 1994 aufgezählten Urkunden zu verschaffen.

Schlagworte

BeteiligterBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050217.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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