RS Vfgh 1998/12/17 B2126/98

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Berufungen von Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Innsbruck.

Die Abwägung aller berührten Interessen durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht ergeben, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer trägt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2126.1998

Dokumentnummer

JFR_10018783_98B02126_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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