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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Berufungen von Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit zweigeschoßiger Tiefgarage in Innsbruck.
Die Abwägung aller berührten Interessen durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht ergeben, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerdeführer trägt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2126.1998Dokumentnummer
JFR_10018783_98B02126_01