RS Vwgh 1999/3/23 98/02/0309

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs4;
AVG §56;
FrG 1997 §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/19 98/02/0182 2

Stammrechtssatz

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem § 19 Abs 2 AsylG 1997 wird mit der AUSHÄNDIGUNG der Bescheinigung wirksam, und nicht durch Bescheid. Ob der Bescheinigung selbst deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt, kann für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung daher dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020309.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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