Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435Rechtssatz
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des AuskunftspflichtG 1987 ausschliesslich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das AuskunftspflichtG 1987 nicht dient. Derartige, nicht vom AuskunftspflichtG 1987 geschützte, Zwecke sind insbesondere folgende:
die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen bzw konventionskonformen Rechtslage zu erstellen;
Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verbreiten;
den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen";
die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten";
mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend - nach Auffassung des Antragstellers erfolgte - Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten. Insbesondere dient das AuskunftspflichtG 1987 auch nicht der Ausdehnung des in Art 52 B-VG dem Nationalrat und dem Bundesrat eingeräumten Interpellationsrechtes auf jedermann.
Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke, sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens jedoch nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019