RS Vwgh 1999/3/23 95/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
BauO Krnt 1992 §15;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z4;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Krnt BauO 1992 bei Baubewilligungen eine Bedachtnahme auf Bestimmungen des AWG 1990 nicht vorsieht, ist insbesondere auch nicht dem AWG 1990 zu entnehmen, dass Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung grundsätzlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Gemäß § 3 Abs 1 und Abs 3 UVPG 1993 iVm Anh 1 Z 4 UVPG 1993 sind UVP-pflichtig Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr, im Falle der thermischen Behandlung mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Altstoffsammelzentrum nicht unter diese Bestimmung fällt, ist darauf zu verweisen, dass das allfällige Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG 1993 die Vollziehung der Krnt BauO 1992 nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050001.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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