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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/27 94/05/0291 2 (hier nur betreffend Schweinestall)Stammrechtssatz
Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch iSd § 16 Abs 1 Z 5 NÖ ROG 1976 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient (Hinweis E 13.4.1993, 92/05/0028). Weiters stimmt die Errichtung eines Rinderstalles mit dieser Flächenwidmung überein (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011 und 0012). Wenn auch - im Gegensatz zur Nutzung "Wohngebiet" - die Nutzung "Agrargebiet" dem Anrainer keinen besonderen Immissionsschutz gewährleistet, bietet ihm § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 einen solchen. Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 und 9 NÖ BauO 1976 erwächst den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz zB vor Geruchsbelästigung. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 gewährt allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050339.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009