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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 Krnt BauO 1992 ist Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, der Bürgermeister. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Ist der Bürgermeister selbst Antragsteller, liegt allerdings Befangenheit vor (Hinweis E 13.12.1988, 88/05/0140). Der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wurde vom Bürgermeister und vom zweiten Vizebürgermeister unterfertigt. Das Bauverfahren führte der Baureferent, der erste Vizebürgermeister, durch, der auch den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigte. An der zweitinstanzlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes hat weder der Bürgermeister noch einer der beiden Vizebürgermeister mitgewirkt. Es liegt daher weder hinsichtlich der Baubehörde erster Instanz noch hinsichtlich der Baubehörde zweiter Instanz Befangenheit vor.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener Wirkungsbereich Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050001.X01Im RIS seit
19.09.2001