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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die in § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 normierte Entscheidungspflicht des Gemeinderates ist ein Teil des Verordnungserlassungsverfahrens, und für den Antragsteller besteht kein subjektives Recht auf Planänderung und insbesondere kein Recht auf eine Bescheiderledigung (Hinweis B VwGH 10.2.1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976, sowie E VfGH 11.6.1982, VfSlg 9383/1982). § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 ist nicht so zu verstehen, dass der vom Gemeinderat auf Grund von Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu fassende Beschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine derartige Änderung gegeben sind, Gegenstand eines Bescheides zu sein hat, welcher gegenüber demjenigen zu erlassen ist, welcher die Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes gegeben hat. Diese Bestimmung verpflichtet den Gemeinderat vielmehr nur dazu, innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen einer Anregung zur Planänderung in Beschlussform darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Abs 1 oder Abs 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind und bejahendenfalls das im Raumordnungsgesetz für diesen Fall vorgesehene Verfahren einzuleiten. Da im Gesetz ausdrücklich nur von "Anregungen" auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes die Rede ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll (Hinweis B VwGH 29.11.1994, 94/05/0315).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050025.X01Im RIS seit
11.07.2001