RS Vwgh 1999/3/23 97/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 normierte Entscheidungspflicht des Gemeinderates ist ein Teil des Verordnungserlassungsverfahrens, und für den Antragsteller besteht kein subjektives Recht auf Planänderung und insbesondere kein Recht auf eine Bescheiderledigung (Hinweis B VwGH 10.2.1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976, sowie E VfGH 11.6.1982, VfSlg 9383/1982). § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 ist nicht so zu verstehen, dass der vom Gemeinderat auf Grund von Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu fassende Beschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine derartige Änderung gegeben sind, Gegenstand eines Bescheides zu sein hat, welcher gegenüber demjenigen zu erlassen ist, welcher die Anregung zur Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes gegeben hat. Diese Bestimmung verpflichtet den Gemeinderat vielmehr nur dazu, innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen einer Anregung zur Planänderung in Beschlussform darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Abs 1 oder Abs 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind und bejahendenfalls das im Raumordnungsgesetz für diesen Fall vorgesehene Verfahren einzuleiten. Da im Gesetz ausdrücklich nur von "Anregungen" auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes die Rede ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll (Hinweis B VwGH 29.11.1994, 94/05/0315).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050025.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten