RS Vwgh 1999/3/23 97/02/0209

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

E1E
E6J
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E052 EGV Art52;
11992E058 EGV Art58;
11992E059 EGV Art59;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
GVG Tir 1996 §3 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, ausführte, fällt die Situation eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich in einen anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft begibt, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, entweder unter das Kapitel des (EG-)Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder unter das über das Niederlassungsrecht oder unter das über Dienstleistungen, wobei diese Kapitel einander ausschließen. Die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen sind gegenüber denen des Kapitels über das Niederlassungsrecht subsidiär.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020209.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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