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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es genügt, dass aus der Begründung des Bescheides erkennbar ist, dass sich die Behörde bei ihrer Beschlussfassung tatsächlich auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019