RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es genügt, dass aus der Begründung des Bescheides erkennbar ist, dass sich die Behörde bei ihrer Beschlussfassung tatsächlich auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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