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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde das vorliegende Aufenthaltsverbot mit zehn Jahren befristet, weil angesichts der mehrmaligen Verurteilungen des Fremden eine Änderung seines gesetzesmissachtenden Verhaltens zum Positiven nicht vor Ablauf dieser Zeit zu erwarten sei, so begegnet diese Beurteilung angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und in Anbetracht des Umstandes, dass der Fremde bereits im Jahr 1996 wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat (§16 Abs 1 SGG) verurteilt worden ist, was die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr dokumentiert, keinen Bedenken (Hinweis E 21. Dezember 1998, 98/18/0358), zumal im Hinblick auf § 39 FrG 1997 auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210396.X01Im RIS seit
11.07.2001