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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Regelung über Prüfungstaxen an HochschulenRechtssatz
Der zweite Satz im §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl 463/1974 idF des Art90 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Bestimmung verstößt gegen das Gleichheitsgebot. Sie behandelt nämlich Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder nur schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile (- bedenkt man etwa den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung aus den vier sog Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums -) ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, daß der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil zeitlich relativ unabhängig voneinander sind sowie daß diese Prüfungsteile uU sogar von verschiedenen Prüfern abgenommen werden.
Wenn sich der Gesetzgeber dazu entschließt, eine derartige Abgeltung für Universitätslehrer, die Prüfungen in Erfüllung ihrer Dienstpflichten abzunehmen haben, überhaupt vorzusehen (und die erwähnten Universitätslehrer den anderen Prüfern insoweit gleichstellt), so muß er diese Geldleistung unter Beachtung des Gleichheitsgebotes und daher in sachgerechter Weise gewähren.
(Anlaßfälle: B533/98 ua, E v 18.12.98, Quasianlaßfälle: B1500/98, E v 18.12.98, B2341/98, B v 10.03.99, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
HochschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G221.1998Dokumentnummer
JFR_10018782_98G00221_01