RS Vwgh 1999/3/23 95/21/0806

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in seinem Heimatland (hier: Iran) einer Gefahr oder Bedrohung aus religiösen Gründen iSd § 37 Abs 1 und des § 37 Abs 2 FrG 1993 ausgesetzt sei, ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wie intensiv seine religiöse Überzeugung ist oder wie umfassend seine Kenntnisse des christlichen Glaubens tatsächlich sind. Im Hinblick auf seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob ihm tatsächlich in seinem Heimatland von staatlichen Organen vorgeworfen werde, vom Islam abgefallen und zu einem anderen Glauben übergetreten zu sein, und ob er deshalb mit der Todesstrafe bedroht sei. Wenn daher die Beh die Angaben des Fremden hinsichtlich seines Glaubensübertrittes insb deshalb nicht für glaubwürdig erachtete, weil er bei seiner Vernehmung durch die Asylbehörde angegeben habe, von den römisch-katholischen Glaubensschriften nur die Bibel zu kennen und nicht zu wissen, welche Glaubensbücher es sonst noch und wie viele Gebote es im römisch-katholischen Glauben gebe sowie woran die römisch-katholische Kirche glaube, so hält diese Beweiswürdigung der Überprüfung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) nicht stand.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210806.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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