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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Erlassung eines Ortsbildkonzeptes stellt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 OÖ OrtsbildG 1990 dar. Ist für eine gemäß § 5 OÖ OrtsbildG 1990 erklärte Schutzzone ein Ortsbildkonzept iSd § 7 OÖ OrtsbildG 1990 noch nicht erlassen worden, dann sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die beantragten Maßnahmen, durch die das für das Ortsbild maßgebliche Erscheinungsbild geändert würde, an Hand der in § 8 Abs 2 OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Merkmale des Tatbestandselementes "Erscheinungsbild" unter Bezugnahme auf die in § 2 OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Ziele ebenso von einem Sachverständigen zu überprüfen, wie die sonstigen in § 3 Z 5 und 6 OÖ BauTG 1994 angeführten Erfordernisse (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0326).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050232.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013