RS Vfgh 1998/12/22 B2102/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Schanigartens mangels Zustimmung des Liegenschaftseigentümers gemäß §2 Abs5 Wr GebrauchsabgabeG 1966.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann die von der Antragstellerin angestrebte Wirkung, nämlich daß der Magistrat der Stadt Wien die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer im Bewilligungsverfahren für das Jahr 1999/2000 als liquid vorhanden voraussetzen und für ein bis zwei Jahre die Bewilligung zum Aufstellen eines Schanigartens erteilen müßte, nicht herstellen, weil selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Schanigartens am 15.11.98 geendet hätte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte auch nicht die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer gemäß §2 Abs5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 für die Zukunft ersetzen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt sohin schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, der Antragstellerin eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr erlangen kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2102.1998

Dokumentnummer

JFR_10018778_98B02102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten