RS Vwgh 1999/3/23 99/05/0049

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §19 Abs2 Z6;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei dem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden. Entscheidend ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung und (im vorliegenden Fall) im Betriebskonzept zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050049.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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