RS Vwgh 1999/3/23 98/14/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §92;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/08 89/15/0111 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungweise wird dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung ausspricht, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140090.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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