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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/07 93/05/0121 4Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 15.6.1970, 195/70, VwSlg 7813 A/1970) ist die Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden KANN, keine Vorfrage für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs 10 Wr BauO, da § 129 Abs 10 Wr BauO darauf abstellt, daß ein vorschriftswidriger Bau vorliegt, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt WORDEN IST. Ohne Belang ist es daher, ob über ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde oder ob der Gesetzgeber zwischenzeitig Erleichterungen zur Erlangung einer nachträglichen Bewilligung geschaffen hat.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050283.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011