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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435Rechtssatz
Das Recht auf Auskunftserteilung ist nicht zivilrechtlicher Natur, dies auch dann nicht, wenn die Auskünfte bei Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären. Die Verhängung von Missbrauchsgebühren für Parteien oder Rechtsanwälte bei mutwilliger Prozessführung betreffen nicht den Bereich des Art 6 Abs 1 erster Satz (zweiter Fall) MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X10Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019