RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Das Recht auf Auskunftserteilung ist nicht zivilrechtlicher Natur, dies auch dann nicht, wenn die Auskünfte bei Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären. Die Verhängung von Missbrauchsgebühren für Parteien oder Rechtsanwälte bei mutwilliger Prozessführung betreffen nicht den Bereich des Art 6 Abs 1 erster Satz (zweiter Fall) MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X10

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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