RS Vfgh 1999/1/7 B2230/98

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Veröffentlicht am 07.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.800,-- bezieht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2230.1998

Dokumentnummer

JFR_10009893_98B02230_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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