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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z1 idF 1990/190;Rechtssatz
Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden. So sind insb auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines solchen Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11. Mai 1998, 94/10/0073). (Hier: Bestrafung des Fremden, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, nach § 14b Abs 1 Z 1 FrPolG idF BGBl 1990/190; er hat mit seiner Behauptung, er hätte in ein Land, in dem Krieg herrsche, zurückreisen müssen, keine in seiner Sphäre gelegene Umstände dargetan, die das Vorliegen solcher Strafausschließungsgründe erweisen könnten, weil er nicht vorgebracht hat, dass eine Ausreise in einen anderen als den Heimatstaat nicht in Betracht gekommen wäre, das Aufenthaltsverbot aber kein Rückreiseverpflichtung in den Heimatstaat beinhalte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210371.X01Im RIS seit
03.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011