RS Vwgh 1999/3/23 97/19/0022

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;
MRK Art10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/1471 97/19/0435

Rechtssatz

Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Art 10, ergibt sich kein Anspruch auf Beantwortung mutwillig gestellter, bzw auch anders zugängliche Informationen betreffender Fragen auf Grund auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützter Anträge. Art 10 MRK verbietet zwar, dass die Staaten den Empfang von Informationen verhindern, die jemand weitergeben will. Daraus folgt aber nicht, dass der Staat die Verpflichtung hat, bestimmte Informationen einer konkreten Person tatsächlich zur Verfügung zu stellen (Hinweis: Leander gg Schweden, GH 116, Ziff 74 und Gaskin gg GB, GH 160, Ziff 52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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