RS Vwgh 1999/3/23 99/02/0023

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im Allgemeinen nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020023.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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