RS Vwgh 1999/3/23 97/05/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1995/06/20 95/05/0106 2

Stammrechtssatz

Es besteht nach der NÖ BauO 1976 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, daß das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050339.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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