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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1995/06/20 95/05/0106 2Stammrechtssatz
Es besteht nach der NÖ BauO 1976 kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, daß das Grundwasser durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050339.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009