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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/10 95/05/0225 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht verhalten, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, diesen in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigstellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht jedoch aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellung vornimmt, wiedergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210396.X03Im RIS seit
11.07.2001