RS Vwgh 1999/3/23 98/21/0396

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 95/05/0225 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verhalten, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, diesen in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigstellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es reicht jedoch aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellung vornimmt, wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210396.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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