RS Vfgh 1999/1/7 B22/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Anordnung einer Nachschulung.

Der Beschwerdeführer beziffert die Kosten der Nachschulung mit ca S 5.800,-- und sein monatliches Einkommen mit S 15.000,--. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung dieses Geldbetrages bzw durch die Entziehung der Lenkberechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B22.2000

Dokumentnummer

JFR_10009893_00B00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten