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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Anordnung einer Nachschulung.
Der Beschwerdeführer beziffert die Kosten der Nachschulung mit ca S 5.800,-- und sein monatliches Einkommen mit S 15.000,--. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung dieses Geldbetrages bzw durch die Entziehung der Lenkberechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B22.2000Dokumentnummer
JFR_10009893_00B00022_01