TE Vfgh Beschluss 2005/3/16 V82/04

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrprüfungsV §9 Abs3
FührerscheinG §34

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"§9 Abs3 Satz 1 der FSG-PV, kundgemacht im BGBl II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl II Nr. 115/2004, als gesetz- und verfassungswidrig auf[zu]heben"

und ihm den Ersatz der Kosten des Verfahrens zusprechen.

2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. März 2003 wurde der Antrag, den Antragsteller zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß §34 Abs1 Führerscheingesetz (FSG) iVm. §9 Abs3 Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) zu bestellen, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Bescheid vom 19. November 2003 ab. In der Begründung führte er aus, eines der Erfordernisse zur Bestellung gemäß §9 Abs3 FSG-PV bei Bediensteten aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft sei nicht gegeben, weil die Zustimmung der Dienstbehörde zur Heranziehung als Sachverständiger nicht erteilt worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese wurde mit Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0003, als unbegründet abgewiesen, weil weder ein Rechtsanspruch auf die Bestellung zum sachverständigen Fahrprüfer bestehe, noch ein rechtliches Interesse daran.

4. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985).

Die Verordnung wurde für den Antragsteller mit Erlassung eines Bescheides wirksam, und nicht - wie von Art139 B-VG gefordert - ohne Fällung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

5. Der Antrag war daher schon mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Führerschein, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Lenkerberechtigung, VfGH / Individualantrag, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V82.2004

Dokumentnummer

JFT_09949684_04V00082_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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