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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Antrags aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Frist zurErhebung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung) alsaussichtslos; Abweisung des beabsichtigten Wiedereinsetzungsantragszu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2008.
Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN). Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind vergleiche VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Eine Rechtsverfolgung durch Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrages zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1092.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010