TE Vfgh Beschluss 2008/9/23 B1092/08

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Antrags aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Frist zurErhebung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung) alsaussichtslos; Abweisung des beabsichtigten Wiedereinsetzungsantragszu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2008.

Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN). Unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese im vorliegenden Fall erfüllt sind vergleiche VfSlg. 9817/1981, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Eine Rechtsverfolgung durch Antrag auf Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrages zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Abweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1092.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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