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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem E vom 19.11.1998, 98/15/0150, ausgeführt, für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bestehe idR kein wirtschaftliche Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehe. Die Gestaltung erfährt auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommandisten Prokura erteilt (Hinweis E 15.12.1994, 93/14/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140026.X01Im RIS seit
20.11.2000