RS Vwgh 1999/3/23 99/14/0026

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §25;
HGB §164;
HGB §48;

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 19.11.1998, 98/15/0150, ausgeführt, für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bestehe idR kein wirtschaftliche Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehe. Die Gestaltung erfährt auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommandisten Prokura erteilt (Hinweis E 15.12.1994, 93/14/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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