RS Vwgh 1999/3/23 98/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33;
BauO OÖ 1994 §39 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Für Nachbarn im Sinne des § 31 OÖ BauO 1994, auf welche die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 OÖ BauO 1994 zutreffen ("die im Widerspruch zu § 32 Abs 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben"), wurden die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde aufheben können. Nur wenn diese nachträglichen Einwendungen rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind, können sie Berücksichtigung finden (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). § 33 OÖ BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat § 33 OÖ BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). Die Jahresfrist des § 33 OÖ BauO 1994 bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs 1 OÖ BauO 1994) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens (Hinweis E 16.9.1997, 97/05/0123).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050217.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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