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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für Nachbarn im Sinne des § 31 OÖ BauO 1994, auf welche die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 OÖ BauO 1994 zutreffen ("die im Widerspruch zu § 32 Abs 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben"), wurden die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde aufheben können. Nur wenn diese nachträglichen Einwendungen rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind, können sie Berücksichtigung finden (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). § 33 OÖ BauO 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat § 33 OÖ BauO 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert (Hinweis E 15.10.1996, 96/05/0149). Die Jahresfrist des § 33 OÖ BauO 1994 bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs 1 OÖ BauO 1994) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens (Hinweis E 16.9.1997, 97/05/0123).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050217.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009