RS Vwgh 1999/3/23 98/19/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Spricht eine Behörde mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, so handelt es sich um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung desselben vorliegt (Hinweis E 18.9.1998, 96/19/1584, 3188). Wurde hingegen der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190172.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten